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Kosten

Faire Preise

Wir können unseren Mandanten unsere Beratungsleistungen nicht kostenlos anbieten - faire Preise aber sind für uns selbstverständlich.

Unsere Leistungen rechnen wir im Normalfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.

Erstberatung

Die Kosten einer Erstberatung, d. h. in der Regel einer ersten groben Einschätzung der Sach- und Rechtslage, sind bei einer Privatperson gesetzlich begrenzt. Diese Grenze liegt bei höchstens EUR 190.- zuzüglich Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist auch nur dann anzusetzen, wenn er nach den allgemeinen Regeln erreicht wird; wird er unterschritten, bleibt es auch bei diesem geringeren Betrag. Kommt es im Anschluss zu einer Mandatserteilung, wird die Erstberatung nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Zivilrechtliche Angelegenheiten

In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der sogenannte Streit- oder Gegenstandswert, also der Wert, den die Angelegenheit für die Parteien hat. Ausgehend von diesem Wert hat der Gesetzgeber eine Tabelle geschaffen, aus der sich die Höhe einer sogenannten vollen Gebühr ergibt. Diese beträgt beispielsweise bei einem Gegenstandswert zwischen EUR 500.- und EUR 1.000.- EUR 80.-, bei einem Gegenstandswert zwischen EUR 9.000.- und EUR 10.000.- EUR 558.-. Bei diesen Beträgen treten Auslagen (diese werden in der Regel mit einer Pauschale von EUR 20.- angesetzt) und Umsatzsteuer hinzu.

Wie viele Gebühren ein Rechtsanwalt erhält, richtet sich nach der von ihm erbrachten Tätigkeit und ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Hierbei wird unterschieden, ob sich die Tätigkeit auf eine Beratung beschränkt, gerichtlich oder außergerichtlich erfolgt.

Wideruf Immobiliendarlehen/Autofinanzierung

Die Ersteinschätzung der Erfolgseinsichten eines Widerrufs erfolgt kostenfrei.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, ist Ihre Rechtsschutzversicherung nach dem Widerruf eines Immobiliendarlehens in der Regel eintrittspflichtig sofern es sich nicht um einen Neubau handelt. Beim Widerruf einer Autofinanzierung kann grundsätzlich von einer Eintrittspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung ausgegangen werden.

Wir klären, bevor wir für Sie kostenpflichtig tätig werden, die Frage der Eintrittspflicht mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab und erledigen für Sie den gesamten Rechtsverkehr mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Sofern Sie nicht rechtsschutzversichert sind, unterbreiten wir Ihnen vor Mandatserteilung ein erfolgsorientiertes Pauschalangebot.

Strafrechtliche Angelegenheiten

In strafrechtlichen Angelegenheiten legt das RVG für die gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten eine Rahmengebühr fest. Dieser Gebührenrahmen beträgt beispielsweise für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht zwischen EUR 60.- und EUR 400.-. Üblicherweise erfolgt die Abrechnung auf der Basis der Mittelgebühr. Diese würde im Beispielsfall EUR 230.- betragen. Je nach Schwierigkeit des Falles und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann die Mittelgebühr innerhalb des Gebührenrahmens erhöht oder reduziert werden.

Zeithonorar

Gerne vereinbaren wir mit Ihnen ein Zeithonorar, soweit dieses sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und keine Abrechnung nach der Gebührenordnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Pauschalhonorar

Ebenso können wir mit Ihnen aber auch ein der Bedeutung des Falles angemessenes Pauschalhonorar vereinbaren. Dieses wird nur bei evidentem Missverhältnis zu unserem tatsächlichen Arbeitsaufwand nach oben oder unten angepasst.

Auf Wunsch erstellen wir selbstverständlich vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten.

Rechtsschutzversichert?

Sind Sie rechtsschutzversichert und ist der Versicherungsfall eingetreten, setzen wir uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung wegen der Deckungszusage in Verbindung und rechnen unmittelbar mit Ihrer Versicherung ab.

Bitte kontaktieren Sie uns hier, wenn Sie weitere Informationen wünschen.