Aktuelles
Erfreuliche gerichtliche Hinweise der Oberlandesgerichte Rostock und Dresden zum aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes
Das Oberlandesgericht Rostock weist mit Hinweisbeschluss vom 26.3.2020 bereits darauf hin, dass der Senat der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.3.2020 folge, Az. 1b 1 U 1/19.
Auch das Oberlandesgericht Dresden erlässt aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 26.3.2020 zur Fehlerhaftigkeit des Kaskadenverweises bereits einen gerichtlichen Hinweis und führt aus, dass aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nunmehr vieles dafür spreche, dass die von der dortigen Beklagten verwendete Widerrufsinformation fehlerhaft sei, weil sie nicht in ausreichend klarer und prägnanter Form über den Fristbeginn unterrichte und sich daher als ungeeignet erweise, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, Az. 8 U 63/20.